Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. GELTUNG
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche - DHWR ) - die nachstehenden " Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehun- gen zwischen uns und unseren Kunden, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind.
1.2. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen, diese haben grundsätzlich keine Gültigkeit. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingun- gen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit z.B. durch Auftragsbestätigung oder Lieferschein übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Für Angebote gilt eine Bindefrist von 6 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferun- gen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungs- falle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
3.1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.2. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen dem Vertrag - auch Mengen - und Maßtoleranzen bis 10%-entspricht.
3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3.4. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
3.5. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvor- hergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat ( insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferan- ten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
3.6. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3.7. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
3.8. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer i st jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutre- ten.
3.9. Der Käufer kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig, weitere Zah- lungsziele müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Eine Frachtkostenpauschale ist zu beachten. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden.
4.2. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotests kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.
4.3. Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotifi- cation) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.
4.4. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.
4.6. Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rück- nahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.
4.7. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.8. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbe- halten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
4.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
5. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
5.1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
5.2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
5.3. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen (Zusatzinfoblatt stellen wir zur Verfügung).
6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
6.1. Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE- Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.
6.2. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
6.3. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche - DHWR verwiesen.
6.4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet oder eingebaut werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
6.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung ( Ersatzlieferung, Nachbesserung ) festzulegen. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer oder deren Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
6.6. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
6.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) und 475 (Verbrauchsgüterkauf) BGB längere Fristen vorschreibt.
6.8. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 7. (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
6.9. Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewähr- leistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsach- gemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer.
6.10. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind, außer bei Lieferung von Türen, bis zu 10% zulässig.
6.11. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunter- lagen des Käufers, soweit Mängel darauf beruhen.
6.12. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.
7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaub- ter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs- risikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswe- sentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
7.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
8.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 8.3 oder 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
8.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.3. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewon- nenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geschäftsab- wicklung erhebt, überprüft, speichert, verarbeitet und nutzt.
9.4. Sollte eine Bestimmung dieser ALZ ungültig (z.B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den ALZ.